Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil vom 15.07.2007 eindeutig fest (Az. 281 C 17376/09), dass ein Beseitigungsanspruch aus dem Nachbarrecht auch eine gegenwärtige Beeinchträchtigung des Nachbarn voraussetzt. Vorliegend hatte ein Nachbar auf Beseitigung von Ornamenten geklagt, die an einer Mauer zwischen zwei Grundstücken angebracht waren. Tatsächlich konnte der klagende Nachbar diese Ornamente aber gar nicht eindeutig einsehen, so dass dieser auch nicht beeinträchtigt werden konnte. Das Amtsgericht München hat daraufhin die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die ansonsten nur offenbar vorliegenden rein erzieherischen Gründe für eine Klage nicht ausreichen und gegen das Schikaneverbot verstoßen.

Eine Antwort auf AG München: Beiseitigungsanspruch im Nachbarschaftsrecht setzt tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn voraus

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