Weil eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 permanent nahe des Eingangsbereiches mit einer Videokamera an ihrem Arbeitsplatz überwacht wurde, muss der Arbeitgeber nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG Hessen) vom 25.10.2010 (Az. 7 Sa 1586/09) 7.000,00 € Entschädigung bezahlen.
Das Filmen des Arbeitsgebers stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin dar, so dass dieser eine Entschädigung zusteht.
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