Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (Az. 11 Sa 1852/10) entschieden, dass eine angestellte Lehrkraft auch dann einen Erstattungsanspruch von Reisekosten für eine durchgeführte Klassenfahrt hat, wenn diese zuvor auf die Erstattung von Reisekosten schriftlich verzichtet hatte. Dies gilt dann, wenn der Verzicht unter Verletzung der Fürsorgepflicht erwirkt wurde. Das LAG Hamm hat dieses im Fall einer Klassenlehrerin angenommen, welche vor die Alternative gestellt wurde, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder die beantragte Klassenfahrt nicht genehmigt zu erhalten.



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