Geht der eigens gewählte Energieversorger in die Insolvenz, kommen Strom und Gas vom örtlichen Grundversorger. Diese Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die jeweiligen Kunden längstens drei Monate ersatzweise zu versorgen. Die Kunden haben dann in dieser Zeit das Recht, jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem anderen Versorger ihrer Wahl zu wechseln. Aufpassen sollten man jedoch dann, wenn mit Schreiben des örtlichen Energieversorgers mitgeteilt wird, man sei im Grundversorgungstarif eingeordnet. Diese Tarife können meist nur mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündgit werden.
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